Markenanmeldung, Markenschutz, Markenrecht

Marken, Namen und geschäftliche Bezeichnungen wie Firma und Geschäftsabzeichen stellen wesentliche Vermögensbestandteile eines jeden Unternehmens dar und sind wichtige Grundlage für geschäftlichen Erfolg im Wettbewerb.

Denn die Wiedererkennung durch die Kunden und die Vermittlung eines positiven Images ist der Schlüssel für erfolgreiche Produktwerbung und langfristigen Erfolg im Markt.

Eine frühzeitige Einbindung der anwaltlichen Beratung bei der Entwicklung der Markenstragie und ein nachfolgend konsequentes Vorgehen gegen Markenverletzungen vermeidet Fehlentwicklungen und läßt Produktnamen, Logo, Kennzeichen, Domain, Werktitel oder auch den Firmennamen zur erfolgreichen Marke im Markt werden.

Der Weg der Anmeldung einer Marke von der Markenrecherche bis zur Eintragung beim Patentamt läßt sich am Besten durch einen Überblick über die verschiedenen Entwicklungsstufen im Lebenszyklus einer Marke darstellen:


  1. Qualifizierte Beratung im Markenrecht
  2. Markenrecherche
  3. Anmeldung beim Patent- und Markenamt
  4. Eintragung in das Markenregister
  5. Widerspruch gegen die Markenanmeldung
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  1. Schutzdauer der eingetragenen Marke
  2. Verlängerung der Schutzdauer
  3. Markenüberwachung
  4. Notwendige Unterlagen für die Markenanmeldung
  5. Preise

 

Juristische Beratung im Markenrecht durch qualifizierten Anwalt

Am Anfang jeder seriösen Markenstrategie steht die anwaltliche Beratung. Hier werden neben der Schutzfähigkeit der avisierten Marke als solches auch einem Markenschutz entgegenstehende sog. absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG anwaltlich geprüft und Änderungsvorschläge mit dem Mandanten erarbeitet, um einen möglichst umfassenden Schutz der Marke zu erreichen.

Aus der Vielzahl der möglichen Varianten für die Markenanmeldung wird unter Abwägung der entstehenden Kosten der für den Anmelder erfolgversprechendste Weg aufgezeigt.

Damit sich aus dem Markenregister ersehen läßt, wofür die angemeldete Marke benutzt werden soll, ist neben der Angabe der Marke an sich auch ein detailliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzureichen. Grundlage hierfür ist die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizza Klassifikation).

Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der anzumeldenden Marke gekennzeichnet werden sollen.

Eine der Aufgaben des Rechtsanwalts ist die Erstellung dieses Verzeichnisses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, um einen möglischst umfassenden Schutz der Marke zu erreichen und Zurückweisungen durch das Markenamt zu vermeiden. Dabei ist zudem die Gefahr eines späteren Widerspruchs von Inhabern älterer Rechte oder einer Löschungsklage wegen Nichtbenutzung so gering wie möglich zu halten.

Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Markenanmeldung nach Eingang beim Patent- und Markenamt nicht mehr durch Aufnahme weiterer Waren und Dienstleistungen erweitert werden kann. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich und bei begründeten Beanstandungen durch das Markenamt zur Vermeidung einer ablehnenden Entscheidung auch oftmals ratsam.


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Markenrecherche durch spezialisierte Recherchedienstleister

Im Vorfeld der geschäftlichen Nutzung eines Zeichens, einer Markenanmeldung, Domainregistrierung oder Firmengründung ist die Recherche nach bereits bestehenden identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechten (national und ggf. auch international) unerlässlich.

Eingetragene oder auch nur bereits angemeldete Marken (Wortmarken, Bildmarken / Logos, 3D-Marken, Farbmarken, Hörmarken), Firmennamen und Geschäftsbezeichnungen, Titel / Werktitel, Domainnamen oder Eigennamen von Personen können unter Umständen der Nutzung der anzumeldenden Marke im Wege stehen.

Hierbei ist zu beachten, daß eine reine Identitätsrecherche (Screening) nur eine grobe Vorauswahl im Sinne einer Negativliste ergibt. Da eine mögliche Verwechslungsgefahr der Marke und der Waren/Dienstleistungen für eine Verletzung der Rechte Dritter maßgeblich ist, ist dringend die Durchführung einer möglist umfassenden Ähnlichkeitsrecherche anzuraten.

Sollte die neu eigetragene Marke ältere Rechte von Dritten verletzen, setzt sich der Anmelder der neuen Marke Löschungsansprüchen und u. U. hohen Schadens-ersatzansprüchen aus, die der Inhaber der älteren Rechte auch durch eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung geltend machen kann. Bei Gegenstandswerten von regelmäßig über € 25.000,00 können gerade für junge start-ups bereits die Verfahrenskosten des Verletzungsverfahrens das frühe Scheitern bedeuten.

Bereits getätigte Aufwendungen für corporate identity, branding und den Aufbau einer eigenen Marketingstrategie wären dann vergeblich gewesen und kommen dabei evtl. sogar noch direkt der Konkurrenz zugute.

Es ist daher unbedingt anzuraten, vor der Anmeldung einer Marke eine professionelle Markenrecherche durchzuführen. Markenrecherchen von speziellen Recherchedienstleistern werden u.a. von im Markenrecht spezialisierten Rechtsanwälten vermittelt.

Das Rechercheergebnis wird anschließend durch den qualifizierten Rechtsanwalt juristisch bewertet. Dieser berät Sie über die Verwechslungsgefahr Ihrer Marke mit etwaig bestehenden prioritätsälteren Rechten Dritter, sowie über das weitere Vorgehen zur Erlangung von Schutz für Ihr Kennzeichen, wie z.B. eine Änderung/Ergänzung Ihrer Marke, die Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsklassen der Markenanmeldung oder auch der Abschluß einer Abgrenzungsvereinbarung.

Zudem ist es ratsam, zusätzlich eine Recherche nach identischen und ähnlichen Firmennamen für Deutschland, wie auch evtl. für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.


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Anmeldung beim Patent- und Markenamt

Einreichung des Anmeldungsantrags mit den Anmeldungsunterlagen

Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist die Vorlage eines entsprechenden Antrags beim jeweils zuständigen Markenamt:

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt in München (DPMA) für deutsche Marken.
  • Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) für EU-Marken.
  • Die World Intellctual Property Organisation in Genf (WIPO) für IR-Marken.

Mit dem Antrag sind die amtlichen Gebühren an das Patent- und Markenamt zu entrichten.

Antrag auf beschleunigte Prüfung

Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungserfordernisse und der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten. Die beschleunigte Prüfung empfiehlt sich bei beabsichtigter Erstreckung der Marke auf eine IR-Marke, da diese erst mit eingetragener nationaler Marke angemeldet werden kann.

Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse

Das Markenamt prüft nun unter anderem, ob der Eintragung absolute Schutzhindernisse, z.B. das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft oder wegen rein beschreibender Angaben der betreffenden Waren und Dienstleistungen entgegenstehen.

Bei der Prüfung des Antrags durch das Markenamt wird jedoch nicht ermittelt, ob bereits frühere identische oder ähnliche Markeneintragungen oder andere ältere Rechte existieren.

Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (z.B. anstößige Kennzeichnungen)

In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Anlage vorliegt, die größte Bedeutung zu. Hierbei muß die Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden.

Ein Freihaltebedürfnis besteht in der Regel, wenn die Marke unmittelbar beschreibend für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen ist. Besteht die Marke ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, so ist die Marke nicht eintragungsfähig.

Ausnahmsweise können Marken, die nicht unterscheidungskräftig oder lediglich beschreibend sind, trotzdem eingetragen werden, wenn sie sich im Verkehr als Marke durchgesetzt haben.

Stehen der Markenanmeldung weder formelle Mängel noch absolute Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim jeweiligen Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlaßt.


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Eintragung in das Markenregister

Wenn die amtliche Prüfung der Markenanmeldung ohne Beanstandungen abgeschlossen ist, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register veranlaßt und veröffentlicht.


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Widerspruch gegen die Markenanmeldung

Innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke besteht für Inhaber von älteren Rechten, wie z.B. früher angemeldete oder eingetragene Marken, die mit der neu angemeldeten Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen Vorrang dieser älteren Rechte Widerspruch einzulegen.

Auch der Widerspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 120 Euro muß dabei innerhalb der Widerspruchsfrist eingezahlt werden.

Das Patent- und Markenamt selbst nimmt von Amts wegen jedoch keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor.

In diesem Fall schließt sich das Widerspruchsverfahren an, in dem das Markenamt die Berechtigung des Widerspruchs prüft und dem Widerspruch gegebenenfalls stattgibt, somit die Eintragung der neuen Marke verweigert.

Sollte die Widerspruchsfrist ohne Widerspruch ablaufen, ist das Verfahren zur Markenanmeldung erfolgreich abgeschlossen.


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Schutzdauer der eingetragenen Marke

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag. Die Schutzdauer endet 10 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann jedoch verängert werden, eine Höchstschutzdauer wie bei den technischen Schutzrechten besteht zudem nicht.

Innerhalb einer Frist von 5 Jahren seit Eintragung der Marke muß die Aufnahme der Benutzung für die angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen nachhaltig im Land der Eintragung benutzt werden (bei einer Gemeinschaftmarke besteht in der Rechtsprechung allerdings noch Uneinigkeit, ob die Benutzung innerhalb eines Staates der EU bereits genügt oder ob eine Benutzung in mehreren Staaten vorliegen muß). Bei Nichtaufnahme der Benutzung kann die Marke auf Antrag Dritter wieder aus dem Register gelöscht werden.


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Verlängerung der Schutzdauer

Der Markenschutz kann durch rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühr ist hierfür nach Ablauf von 9 Jahren seit dem Anmeldetag bzw. seit der letzten Verlängerung an das jeweils zuständige Patent- und Markenamt zu zahlen. Die Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem der Markenschutz endet.

Sollte eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt werden, bietet sich aus Gründen der Kostenersparnis und der Verfahrensvereinfachung an, den Verzicht auf die Marke gegneüber dem Markenamt zu erklären.


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Markenschutz / Markenüberwachung

Für jeden Markeninhaber empfiehlt sich eine regelmäßige Beobachtung seiner Marke, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Markenrecherche. Dabei ist wichtig, daß die Rechercheintervalle der dreimonatigen Widerspruchsfrist Rechnung tragen.


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Notwendige Informationen und Unterlagen für die Markenanmeldung

  • Name und Anschrift des Markenanmelders und späteren Inhabers (Kopie des Ausweises bzw. Handelsregistereintrags). Antragsberechtigt sind alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen (inzw. auch die GbR/BGB-Gesellschaft). Anmelder, die weder in Deutschland wohnen, noch hier einen (Geschäfts-) Sitz oder eine Niederlassung haben, müssen sich von einem im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 96 Abs. 1 MarkenG). Bei ausländischen Unternehmen ist die Angabe des Rechts erforderlich, nach welchem das Unternehmen gebildet wurde. Unter bestimmten Bedingungen können auch Rechts- und Patentanwälte aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum Vertreter vor dem DPMA sein (siehe § 96 Abs. 2 MarkenG). In diesem Fall muss aber im Inland ein Rechts- oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt werden.
  • Das genaue Zeichen, Logo usw., das eingetragen werden soll (ein einzelnes Wort, eine Wort- oder Wort-/Bildkombination, eine 3-dimensionale Darstellung, eine Farbe oder Farbverlauf etc.). Sobald die Markenanmeldung beim Markenamt eingereicht worden ist, können keine nachträglichen Änderungen mehr vorgenommen werden.
  • Die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll. Es ist darauf zu achten, daß auch solche Waren und Dienstleistungen einbezogen werden, für welche die Marke evtl. erst in der zunkunft verwendet werden könnte, da hierfür nach dem Markengesetz eine fünfjährige Benutzungsschonfrist besteht.

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Preise und Kosten

Im folgenden finden Sie eine Aufstellung der Kosten für die Erstellung und Einreichung eines Antrags auf Markeneintragung, die Einlegung eines Widerspruch gegen eine fremde Markeneintragung bzw. die Stellung eines Antrags auf Verlängerung des Markenschutzes, sowie für die Durchführung von Firmennamen- und Markenrecherchen (Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche).

Die Angebote und Preise für Markenanmeldungen richten sich nicht an Verbraucher und sind Nettopreise zzgl. 19% MwSt.

Anhand der nachfolgend aufgeführten Einzelmodule im Bereich Markenrecht lassen sich die Kosten einer Markenanmeldungen berechnen:

Berechnungsbeispiel Marke Deutschland (Wortmarke, Ähnlichkeitsrecherche, 3 Klassen):

  • juristische Beratung zur Markenanmeldung durch qualifizierten Anwalt (Schutzfähigkeit, absolute Schutzhindernisse, Schutzbereich) inkl. Identitätsrecherche nach prioritätsälteren eingetragenen Marken mit Schutzbereich Deutschland (D + EU + IR) [Einzelpreis: € 250,00]
  • Ähnlichkeitsrecherche nach prioritätsälteren eingetragenen Marken mit Schutzbereich Deutschland (D+EU+IR) durch professionellen Datenbankdienstleister (Wortmarke, bis 3 Klassen) [Einzelpreis: € 275,00]
  • Juristische Auswertung des Rechercheergebnisses durch einen qualifizierten Rechtsanwalt (berechneter Zeitaufwand: 2,0 Stunden) [Einzelpreis € 180,00 / Stunde]
  • Erstellung und Einreichung der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
  • Führung der Standardkorrespondenz mit dem Deutschen Patent- und Markenamt
  • Prüfung und Übersendung der Markenurkunde

€ 885,00 zzgl. 19% gesetzl. MwSt (€ 1.053,15 inkl. MwSt)

Die für die Anmeldung entstehenden Amtsgebühren an das Deutsche Patent- und Markenamt sind zusätzlich zu entrichten.
(Amtliche Gebühren sind MwSt.-befreit).



Markenrecherche (Wortmarke, Ähnlichkeitsrecherche)
  Deutschland
(angemeldete und eingetragene D-, EU- und IR-Marken)
International
ext. Datenbankkosten
(inkl. Registerauszüge)
€ 275,00 Individueller Preis je Land
Anwaltshonorar € 180,00 je h für die juristische Auswertung des Rechercheergebnisses
  • Folgende Länder stehen für die IR-Marken Ähnlichkeitsrecherche zur Verfügung:
    Sämtliche IR-Marken mit Schutzbereich Deutschland, sowie Österreich, Schweiz, Frankreich, Großbritannien, Dänemark, Italien, Spanien, Benelux, Tschechische Republik, Polen, Ungarn, Finnland, Norwegen, Schweden, Liechtenstein, Monaco, USA (US Federal Trademark), USA (US State Trademark), Kanada, Japan, Mexico, EU-Gemeinschaftsmarken

 

Handelsregisterrecherche (Wortmarke, Identitätsrecherche)
  Deutschland
(Eintragungen in den amtlichen Handelsregistern)
Firmennamenrecherche inkl. Anwaltshonorar € 125,00

 

Firmennamenrecherche (Wortmarke, Ähnlichkeitsrecherche)
  Deutschland
(Eintragungen in den amtlichen Handelsregistern)
International
(Grundpreis entfällt bei vorheriger Deutschlandrecherche)
Firmennamen-recherche € 275,00 Individueller Preis je Land
Anwaltshonorar € 180,00 je h für die juristische Auswertung des Rechercheergebnisses
  • Folgende Länder stehen für die internationale Firmennamen Identitätsrecherche zur Verfügung:
    Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz, Spanien, Kanada, USA

 

Einreichung einer Markenanmeldung (Wortmarke, Wort-/Bildmarke)
  nationale Marke (DE) EU-Unionssmarke IR Marke (Erstreckung)
Amtsgebühren Anmeldung ab € 290,00 ab € 850,00 CHF 653,00 Grundgebühr
+ CHF 73,00 je Land
zzgl. Individualgebühren je Land (siehe den WIPO Amtsgebührenrechner)

+ € 180,00 DPMA
Amtsgebühren Eintragung - -
Anwaltshonorar € 250,00 € 450,00 € 750,00
(inkl. nationale Markenanmeldung)

Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit des Gebührenrechners der WIPO.

 

Jahresgebühr für Markenüberwachung
  Deutschland
(registrierte und angemeldete deutsche, EU- und IR-Marken)
Weitere Länder je Land
Registerkosten ab € 100,00 (je nach Anzahl der Klassen) ab € 50,00 (je nach Anzahl der Klassen)
Anwaltshonorar € 75,00 Grundgebühr pro Jahr
Anwaltshonorar € 180,00 je h Arbeitsaufwand für juristische Auswertung von Kollisionshinweisen

 

Widerspruch gegen fremde Markeneintragung (eine Marke, 3 Klassen)
  nationale Marke (DE) EU-Unionsmarke IR Marke
Amtsgebühren Widerspruch € 120,00 € 320,00 Da in jedem Land gesondert Widerspruch eingelegt werden muß, berechnen sich die Amtskosten und das Honorar individuell je Land.
Anwaltshonorar € 250,00 je h
Abhängig vom Aufwand bei dem Verfahren vor dem Markenamt / Patentgericht.

 

Verlängerung des Markenschutzes (Fristüberwachung, Antragstellung)
  nationale Marke (DE) EU-Unionsmarke IR Marke
Amtsgebühren
Verlängerung
ab € 750,00 ab € 850,00 CHF 653,00
+ CHF 73,00 je Land
zzgl. Individualgebühren, für PMMA-Staaten (siehe den WIPO Amtsgebührenrechner)
Anwaltshonorar € 200,00 € 300,00 € 300,00
  • Mitgliedstaaten der EU:
    Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (GR) , Irland (IE), Italien (IT), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), Niederlande (NL), Österreich (AT), Polen (PL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Tschechien (CZ), Ungarn (HU), Vereinigtes Königreich (UK) und Republik Zypern (CY).
  • Mitgliedsstaaten des MMA und PMMA

Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit des Gebührenrechners der WIPO.

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© 2004 Rechtsanwalt Robert Progl, LL.M.