Forderungseinzug / Inkasso

Das Zahlungsverhalten in Deutschland verschlechtert sich seit Jahren kontinuierlich.

Außenstände und überfällige Forderungen binden Kapital - nachhaltige Forderungsausfälle mindern den Profit und gefährden damit die Rentabilität eines Unternehmens. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten ist ausreichende Liquidität zudem ein wichtiger Überlebens- und Wettbewerbsfaktor.

Durch mehrjährige Erfahrung im Umgang mit säumigen Schuldnern und hierdurch erworbenes fachspezifisches Wissen im Zwangsvollstreckungsrecht unterstützt die Rechtsanwaltskanzlei Progl ihre Mandanten bundesweit und international bei der Realisierung von ausstehenden Forderungen und der Beitreibung unbezahlter Rechnungen.


Der Ablauf eines effektiven Beitreibungsverfahrens im Einzelnen:


  1. Anwaltliches Mahnschreiben
  2. Schuldnerauskunft / Recherche
  3. Telefonische Mahnungen
  4. Ratenzahlungsvereinbarung
  5. Erwirkung eines Vollstreckungstitels
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  1. Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners
  2. Titelüberwachung
  3. Fristenkontrolle
  4. Preise
(je nach der besonderen Situation im konkreten Fall werden die zu ergreifenden Maßnahmen individuell ausgearbeitet, um eine möglichst hohe Erfolgsquote zu erreichen)

Das Ziel eines effektiven anwaltlichen Inkassoverfahrens besteht hierbei darin, zunächst noch im außergerichtlichen Bereich nachdrücklich auf die Bezahlung der offenen Rechnung hinzuwirken und sodann den Druck - u.a. auch mit gerichtlicher Hilfe - stetig zu steigern, bis hin zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners durch die staatlichen Vollstreckungsorgane und Auskehrung des Erlöses an den Gläubiger.

vorgerichtliches Verfahren:



Anwaltliches Mahnschreiben

Dem Schuldner wird in einem anwaltlichen Mahnschreiben eine letzte Zahlungsfrist gesetzt, um die Angelegenheit ohne ein gerichtlihces Verfahren gütlich beizulegen. Zudem wird dem Schuldner eine ausführliche Forderungsaufstellung übersandt, aus welcher sich neben der Hauptforderung auch detailliert die bis dahin aufgelaufenen Verzugszinsen, sowie sämtliche weiteren entstandenen Kosten ergeben.

So hat der Schuldner noch ein letztes Mal die Möglichkeit, das Verfahren relativ kostengünstig zu beenden. Dem Schuldner soll dabei vor Augen geführt werden, daß er sich durch eine möglichst frühzeitige Zahlung weiteren Ärger und insbesondere weitere Kosten für den Anwalt und das spätere Gerichtsverfahren erspart. Zudem ist die psychologische Wirkung der Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Schuldner nicht zu unterschätzen, da der Schuldner nun weiß, das eine teuere gerichtliche Auseinandersetzung unmittelbar bevorsteht und die üblichen Schuldnerausreden gegenüber einem Profi keine Wirkung zeigen werden.

Sollte der Schuldner aufgrund dieser anwaltlichen Mahnung berechtigte Einwendungen gegen den Grund der Forderung erheben, so werden diese dem Mandanten zur Prüfung und eventuellen Stellungnahme übersandt. Nach einer rechtlichen Würdigung durch den Rechtsanwalt wird gemeinsam mit dem Mandanten über den weiteren Weg des Verfahrens entschieden.


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Schuldnerauskunft

Während dieser Zeit wird zudem versucht, eventuell noch fehlende Angaben des Schuldners zu ermitteln, um später ohne weitere Verzögerung das gerichtliche Verfahren einleiten zu können.

Hier bietet es sich je nach Höhe der Forderung an, eine detaillierte Bonitätsauskunft über den Schuldner einzuholen, um das weitere Vorgehen kosteneffizient planen zu können. Für nähere Informationen zu den Kosten einer Schuldner-Auskunft durch externe Dienstleister wie z.B. SCHUFA oder Creditreform steht Ihnen Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei gerne zur Verfügung.


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Telefonische Mahnungen / Telefoninkasso

Das außergerichtliche schriftliche Mahnschreiben wird zusätzlich von telefonischen Mahnanrufen begleitet. In einem persönlichen Gespräch lassen sich oftmals Konflikte und persönliche Einwendungen gegen die Forderung aus der Welt schaffen. Zudem wird festgestellt, ob seitens des Schuldners Bereitschaft zum Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung besteht. Unser im telefonischen Inkasso geschultes Kanzleipersonal ist dabei auf mögliche Ausreden und Ausflüchte des Schuldners gut vorbereitet und wird versuchen, diesen dennoch zu einer schnellen Zahlung zu bewegen.


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Ratenzahlungsvereinbarung

Dem Schuldner wird eine konkrete und ausführliche Vereinbarung unterbreitet werden, in der die Höhe der Raten festgelegt wird. Weiterhin wird regelmäßig zur Bedingung gemacht, daß die Forderung unter Ausschluß jeglicher Einwendungen anerkannt wird, so daß später keine Einwendungen hinsichtlich des Bestandes der Forderung erhoben werden können.

Es ist zudem möglich, der Gegenseite eine erste Abschlagszahlung mit einem höheren Betrag abzuverlangen. Schließlich kann bei Kaufleuten im Sinne des HGB eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden, so daß im Falle eines Gerichtsprozesses keine zusätzlichen Kosten wie z.B. Fahrtkosten zum auswärtigen Gerichtsort oder Gebühren für einen am auswärtigen Gerichtsort ansässigen Korrespondenzanwalt außerhalb von München anfallen.

Der Vorteil einer Ratenzahlungsvereinbarung liegt darin, daß der Schuldner in der Regel tatsächlich bemüht ist, die Ratenzahlung auch einzuhalten. Denn die Höhe der Ratenzahlung ist entsprechend seiner wirtschaftlichen Situation vereinbart worden und finanziell leichter zu tragen, als eine kostspielige Zwangs-vollstreckung aus dem vollen Forderungsbetrag.

Der Schuldner weiß zudem, daß ihm die Vereinbarung keinen Vorteil bringt, wenn er nicht tatsächlich zahlen will. Zumindest eine erste Rate ist innerhalb kurzer Zeit zu zahlen und bei Zahlungsverzug wird die gesamte Forderung fällig.

Ein weiterer Vorteil für den Gläubiger liegt also auch darin, daß man sehr schnell eine erste Zahlung erlangt bzw. schnell Klarheit darüber erhält, ob der Schuldner überhaupt in der Lage ist, die Ratenzahlungsvereinbarung auch tatsächlich einzuhalten. Zudem ist die Forderung durch das erklärte Anerkenntnis unbestreitbar geworden. Bei Verzug mit den Ratenzahlungen kann die Gesamtforderung daher effektiv und ohne Gegenwehr eingeklagt und tituliert werden.

Verstreicht auch die letzte Frist ohne Zahlung des Schuldners, so schließt sich das gerichtliche Mahnverfahren an.


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gerichtliches Verfahren:


Mahnbescheid bzw. Klageerhebung

Das gerichtliche Mahnverfahren ist einfach, schnell und effektiv um einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu erlangen, mit dem gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher oder eine Pfändung von Bankkonto bzw. Arbeitslohn betrieben werden kann. Dieses Verfahren empfiehlt sich insbesondere bei Forderungen, die vom Schuldner bisher nicht bestritten worden sind und gegen die keine berechtigten Einwendungen des Schuldners bestehen.

Der Vorteil des Mahnverfahrens liegt darin, daß mit geringeren Kosten und ermäßigten Gerichtsgebühren ein Vollstreckungstitel erlangt werden kann, der einem Urteil im einem streitigen Gerichtsverfahren gleichwertig ist.

Der Nachteil ist durch die Möglichkeit des Schuldners vorgegeben, durch ein einfaches Ankreuzen auf dem ihm vom Gericht zugesandten Formular Widerspruch einzulegen, so daß das Verfahren doch in ein ordentliches Gerichtsverfahren übergeht. Die hiermit regelmäßig eintretende Zeitverzögerung kann sich negativ auf die spätere Zwangsvollstreckung auswirken, falls andere Gläubiger schneller und damit vorrangig eine Pfändung erwirken.

Für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist die Vorauszahlung von Gerichtskosten nach der gesetzlichen Kostentabelle erforderlich. Ohne Zahlung der Gerichtsgebühren wird das Gericht nicht tätig. Für die Einleitung des Mahnverfahrens ist zunächst aber lediglich die Zahlung einer halben Gerichtsgebühr notwendig. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich dabei nach der Höhe der geltend gemachten Forderung.

Für den Fall, daß der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt, ist sodann eine weitere 2,5-fache Gebühr zu entrichten, so daß insgesamt wieder die vollen drei Gerichtsgebühren einer normalen Klage anfallen. In diesem Fall geht das Mahnverfahren in das reguläre Klageverfahren über, die Forderung ist im einzelnen zu begründen und im folgenden Gerichtstermin zu beweisen.

Im Fall einer sofortigen Klagerhebung vor Gericht sind dagegen sofort die vollen drei Gerichtsgebühren zu verauslagen. Bei Obsiegen des Gläubigers hat der unterlegene Schuldner die Kosten des Verfahrens zusätzlich zur Hauptforderung und Zinsen zu bezahlen.

Die Höhe der zu verauslagenden Gerichtskosten können Sie sich unter der Rubrik Kosten online errechnen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Progl vertritt Sie auf Wunsch auch im streitigen Verfahren vor Gericht, falls der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.

Im Gegensatz zur Tätigkeit von Inkasso-Unternehmen wird die Angelegenheit hier nicht an externe Vertragsanwälte abgegeben, zu denen Sie keinerlei direkten Kontakt haben. Ihr persönlicher Ansprechpartner bleibt Ihnen erhalten und betreut Sie während des gesamten Verfahrens. Zudem werden die im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten z.T. auf die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren angerechnet.


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Zwangsvollstreckung

Ist gegen den Schuldner ein vollstreckbarer Titel erlassen worden, so schließt sich nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung durch das Gericht die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners an.

Hierbei ist fundierte juristische Beratung besonders wichtig, um eine schnelle Zahlung auf die offene Forderung zu erhalten. Ein nur schematisch an den Gerichtsvollzieher weitergegebener Sachpfändungsauftrag vergibt viele Chancen auf eine schnelle Zahlung an den Gläubiger, da ein Zwangsvollstreckungsauftrag durchschnittlich zwischen 3 und 6 Monaten benötigt, bis es zu einer ersten Pfändung beim Schuldner kommt.

Das Zwangsvollstreckungsrecht bietet aber neben der reinen Sachpfändung eine große Anzahl an weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten, z.B. die Pfändung von Arbeitseinkommen, Bankkonten und Wertpapieren bis hin zur sog. Taschengeldpfändung beim Ehegatten, falls der Schuldner selbst vermögenslos ist.

Erfahrungsgemäß läßt sich durch eine Forderungspfändung sehr viel schneller eine Zahlung bewirken.

Durch Kooperation mit führenden Wirtschafts- und Schuldnerauskünften kann auch für die Zwangsvollstreckung eine detaillierte Bonitätsauskunft eingeholt werden, um weitere Vermögenswerte des Schuldners ausfindig zu machen und dadurch aussichtsreiche Zwangsvollstreckungsarten auswählen zu können. Dies erfolgt allerdings aufgrund der entstehenden Mehrkosten nur nach vorheriger Absprache und Beratung mit dem Mandanten.

Auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird weiterhin direkt Kontakt mit dem Schuldner aufgenommen, um aus der nunmehr vollstreckbaren Forderung eine schnelle freiwillige Zahlung zu erreichen bzw. eine Raten- bzw. Teilzahlungsvereinbarung abzuschließen.


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Langfristige Anspruchsverfolgung:


Titelüberwachung über 30 Jahre

Falls sich die Forderung momentan als uneinbringlich herausstellt, ist dank der Titulierung eine Vollstreckung hieraus für die folgenden 30 Jahre möglich, da die Verjährung der Geltendmachung von Ansprüchen aus Vollstreckungstiteln erst nach 30 Jahren entgegensteht. Erfahrungsgemäß kommen Schuldner nach einigen Jahren durch Erbschaft oder neue Arbeit wieder zu Geld, so daß auch eine spätere Vollstreckung zum Erfolg führen kann.


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Fristenkontrolle

Um die Verjährung der angefallenen Zinsen und Kosten (regelmäßig nach 3 Jahren) zu verhindern, wird auf Wunsch die Fristenkontrolle übernommen und die rechtzeitige Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt. Auch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicehrung über das Vermögensverzeichnis durch den Schuldner im gesetzlichen Turnus von 3 Jahren wird durch uns veranlaßt.

Die Geltendmachung der Forderung gegen Erben bzw. sonstige Rechtsnachfolger ist durch die gerichtliche Umschreibung des Vollstreckungstitels und die nachfolgende Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Erben erfolgversprechend.


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Preise:

Bei erfolgreichem Forderungseinzug gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Schuldners, falls er sich mit der Zahlung in Verzug befand. Eingehende Teilzahlungen werden gemäß der gesetzlichen Regelung in § 367 I BGB zunächst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und die Hauptforderung verbucht.

Entgegen den unterschiedlichen Gebühren der Inkassoinstitute, welche häufig zusätzlich zu den Beitreibungskosten auch noch Mitgliedsbeiträge, Kontoführungsgebühren und auch Erfolgshonorare einfordern, die zudem vom Schuldner meist nicht zu erstatten sind, richten sich unsere Gebührenansprüche nach der gesetzlichen Regelung für Rechtsanwälte im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten bleiben damit immer nachvollziehbar und transparent.

Zudem besteht für Rechtsanwälte gemäß § 4 II 2 RVG die Möglichkeit, für ständige Auftraggeber in Beitreibungsangelegenheiten bei uneinbringlichen Forderungen ein geringeres Honorar (Pauschalhonorar) zu vereinbaren, wodurch sich das Kostenrisiko des Gläubigers nicht nur erheblich verringern, sondern vor allem auch genau kalkulieren läßt.

Sollte unsere Tätigkeit im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens und des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach den §§ 803 bis 863 und der §§ 899 bis 915 ZPO nicht zu einer Beitreibung der Anwaltsgebühren geführt haben, stellen wir Ihnen nur einen Teil der Gebühren in Rechnung. In Höhe des verbleibenden Restbetrages der Gebühren treten Sie nach den gesetzlichen Vorgaben Ihren uneinbringlichen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner an uns an Erfüllungs statt ab, so daß dieser Restbetrag der Gebühren dann nicht mehr von Ihnen zu bezahlen ist.

Verauslagte Kosten wie z.B. Gerichtskosten, Gerichtsvollziehergebühren, Auskunftskosten etc. sind in jedem Fall zu bezahlen.

Ein konsequentes outsourcing der Forderungsbeitreibung an einen Rechtsanwalt ergibt daher selbst bei Abrechnung der durch uneinbringliche Forderungen entstandenen Kosten des Anwalts ein hohes Einsparungspotenzial. Denn die monatlichen Kosten für eigenes geschultes Personal für die Bearbeitung der Forderungsbeitreibung übersteigen regelmäßig die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei auch unter Berücksichtigung der uneinbringlichen Forderungen bei weitem. Insbesondere ist hierbei zu beachten, daß die eigenen Personalkosten des Unternehmens auch im Falle eines erfolgreichen Forderungseinzugs nicht vom Schuldner zu erstatten sind - die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts jedoch schon.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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© 2004 Rechtsanwalt Robert Progl, LL.M.