Netzwerk

Gewerblicher Rechtsschutz

Unter dem Sammelbegriff "Gewerblicher Rechtsschutz" werden verschiedene Rechtsbereiche zusammengefasst, welche den Schutz gewerblich-geistiger Leistungen gewährleisten und Regelungen gegen die unerlaubte Nutzung fremder Markenzeichen, Namen und Logos, sowie gegen die unerlaubte Nachahmung von Produkten, Dienstleistungen und sonstigen gewerblichen Leistungen zur Verfügung stellen.

Hierzu gehören insbesondere das

  • Markenrecht und sonst. Kennzeichenrecht (Marken, Logos, Namens- und Firmenrecht, geschäftliche Namen und Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen und Werktitel)
  • Geschmacksmusterrecht (Designschutz)
  • Wettbewerbsrecht (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz)
  • Patent- und Gebrauchsmusterrecht
  • Halbleiter- und Sortenschutzrecht

Den Schutz geistiger Leistungen in der konkreten Werkform bezweckt zudem das Urheberrecht.

Für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland werden einige dieser Schutzrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt bzw. beim Bundessortenamt angemeldet, andere entstehen bereits mit Benutzungsaufnahme oder Entstehung des Werkes.

Hierbei werden nicht alle Schutzrechte bereits im Eintragungsverfahren vom Patent- und Markenamt auf ihre Berechtigung hin geprüft, sondern wie z.B. das Geschmacksmuster ungeprüft registriert. Dementsprechend bleibt die Prüfung der Berechtigung hier einem eventuellen späteren Prozeß vor Gericht vorbehalten.


Zum Anfang des Dokuments

Markenrecht

Das Markenrecht schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische erkunftsangaben gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen im geschäftlichen Verkehr. Die eingetragene Marke (®) ist ein vom DPMA erteiltes, teilweise geprüftes Schutzrecht, das unbefristet verlängert werden kann.

Das Zeichen muß geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Geschützt werden können alle Zeichen, insbesondere

  • Wörter einschließlich Personennamen
  • Abbildungen
  • Buchstaben
  • Zahlen
  • 3D-Marken
  • Hörzeichen
  • dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie
  • sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.

 


Zum Anfang des Dokuments

Firmenrecht, Unternehmensbezeichnungen

Geschäftliche Bezeichnungen sind Unternehmenskennzeichen (z.B. der Unternehmensname) und Werktitel (z.B. der Titel einer Zeitschrift oder eines Films). Der Schutz dieser Bezeichnungen beginnt im Gegensatz zur eingetragenen Marke grundsätzlich schon mit der Benutzungsaufnahme, ist aber räumlich regelmäßig nur auf deren Benutzungsgebiet beschränkt.

Unternehmenskennzeichen geben bei Erfüllung der für eingetragene Marken geltenden gesetzlichen Voraussetzungen die gleichen Schutzrechte wie eingetragene Marken.


Zum Anfang des Dokuments

Geographische Ursprungsbezeichnungen

Geographische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.


Zum Anfang des Dokuments

Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster ist ein reines Registerrecht ohne Prüfung der Neuheit durch das DPMA für innovative, neue und eigentümliche Muster oder Modelle.

Gerade d ie in der ästhetischen Gestaltung des Musters oder Modells zum Ausdruck kommende eigenpersönliche, schöpferische Leistung des Urhebers, die über das Durchschnittliche, Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines Mustergestalters Entsprechende hinausgeht, wird geschützt.

Für Vorveröffentlichungen gibt es eine generelle Neuheitsschonfrist von sechs Monaten.

Zu beachten ist das neben dem deutschen Geschmacksmustergesetz zur Anwendung kommende europäische Geschmacksmusterrecht, welches insbesondere in bezug auf die erforderliche Neuheit des Musters geringere Anforderungen stellt.

Internationaler Schutz ist nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle zudem bei der WIPO in Genf möglich .


Zum Anfang des Dokuments

Patent

Das Patent ist ein vom DPMA erteiltes, geprüftes und befristetes Schutzrecht für eine innovative, neue Erfindung im Bereich der Technik in Form eines Produkt-, Verwendungs- oder Verfahrenspatents.

Ausgenommen von der Patentierung sind in Deutschland: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Design, Spielregeln, Geschäftsmethoden, Pflanzensorten, Tierarten, bestimmte Heil-, Behandlungs- und Diagnoseverfahren für Mensch und Tier.

Der Patentschutz für Computerprogramme und mikrobiologische Verfahren ist momentan durch die geplanten Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene im Fluß.


Zum Anfang des Dokuments

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein vom DPMA registriertes, jedoch ungeprüftes Schutzrecht für Erfindungen im Bereich der Technik.

Es soll eine schnelle, preiswerte Schutzmöglichkeit für kleinere Erfindungen zur Verfügung zu stellen und das DPMA von Prüfungsaufgaben entlasten.

Im Unterschied zum Patent ist die notwendige Erfindungshöhe niedriger angesetzt, eine 6-monatige Neuheitsschonfrist gegeben, sowie Verfahren generell vom Schutzbereich ausgenommen.

Nicht geschützt werden zudem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Design, Spielregeln, Geschäftsmethoden, Pflanzensorten, Tierarten und die Wiedergabe von Informationen.


Zum Anfang des Dokuments

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Nachahmung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung nach sonstigen Vorschriften geschützt ist (z. B. Patent oder Gebrauchsmusterschutz, Geschmacksmusterschutz, Namens -und Firmenschutz, Markenschutz, Urheberrecht) oder spezielle Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, welche dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderlaufen.

Bei einer bewußten Nachahmung oder einer unmittelbaren Leistungsübernahme kommt es entscheidend darauf an, ob der Leistung wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen ist und ob besondere Unlauterkeitsmerkmale festzustellen sind; denn nur in solchen Fällen kann von einer Nachahmung überhaupt eine relevante subjektive Behinderung des nachgeahmten Konkurrenten ausgehen.

Niemals geschützt ist dabei die bloße Idee der Werbung oder Leistung, ein entsprechender Schutz kann sich immer nur auf die konkrete Gestaltungform einer Idee beziehen. Aber auch wer sich ohne eine fremde Werbung konkret nachzuahmen deren Erfolg zu Nutze macht, kann wettbewerbswidrig handeln.


Zum Anfang des Dokuments

Internationale Regelungen

Im internationalen Verkehr wird der gewerbliche Rechtsschutz überwiegend durch internationale Übereinkommen und Verträge geregelt. Insbesondere sind hierbei zu nennen:

  • das Madrider Markenabkommen
  • die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates der EU über die Gemeinschaftsmarke
  • das Haager Musterabkommen
  • die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
  • TRIPS (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights) im Rahmen der WTO

 

Spacer Spacer Spacer Spacer

© 2002 Rechtsanwalt Robert Progl, LL.M.