LG München I
Urteil vom 07.10.04, - 7 O 14892/05 -
Stadtplandienst - Störerhaftung einer Universität als Host-Provider

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LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 O 14982/05

Entscheidung vom 29. September 2005

(rechtskräftig)

In dem Rechtsstreit

[..]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: [...]

gegen

[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwalt Robert Progl, LL.M., Stahlgruberring 3/IV, 81829 München

wegen: Unterlassung

erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch Richter am Landgericht Dr. Zigann, Richter am Landgericht Guntz und Richter am Landgericht Dr. Brodherr aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2005 folgendes Endurteil:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  4. Der Streitwert wird auf EUR 5.100 ,- festgelegt.

Leitsatz:

-

Aus dem Tatbestand:

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung Ansprüche wegen behaupteter Verletzung von ausschließlichen Nutzungsrechten der Antragstellerin an Kartenmaterial durch die Antragsgegnerin geltend.

Die Antragstellerin veröffentlicht im Internet unter der Domain www.XXX.de Kartographien verschiedener Städte, unter anderem von Henstedt-Ulzburg. Durch Anklicken dieser URL wird es dem Benutzer der Internetseite ermöglicht, die von der Antragstellerin hergestellte Kartographie aufzurufen und im Rahmen dieser URL kostenlos nutzen, gegen Entgelt einfache Nutzungsrechte an sog. Kartographie-Kacheln zu erwerben.

Die Antragstellerin stellt unter der Domain www.XXX.de Speicherplatz für Studierende zur Verfügung, die auf diesem Speicherplatz ihre Internetseiten veröffentlichen können. Die Antragsgegnerin nimmt eine technische oder inhaltliche Kontrolle der Websites der Studenten nicht vor. Derzeit nutzen ca. 800 Stundenten den Speicherplatz bei der Antragsgegnerin, um dort ihre Websites zu veröffentlichen. Über 5.000 Studenten haben die Möglichkeit zur Nutzung einer Subdomain eingeräumt bekommen.

Unter der Adresse http://www.XXX.de waren am 20.06.2005 zwei Kartenausschnitte von Henstedt-Ulzburg aufzurufen (Anlage A 3), die mit dem Internet veröffentlichten Kartenmaterial der Antragstellerin (Anlage A 2) identisch sind. Das als Anlage A 2 vorgelegte Kartenmaterial, das die Antragstellerin im Internet veröffentlicht, ist mit den vermerkten „Urheber: XXX“ und „ © XXX“ versehen.

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.07.2005 auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 27.07.2005 zurück, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei die alleinige Nutzungsberechtigte an dem streitgegenständlichen Kartenmaterial. Die Antragstellerin stünde am Ende der Rechtekette, was sich auch aus dem Copyright-Vermerk auf der Anlage A 2 erbebe.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 12 Monaten, zu vollziehen an ihrem Präsidenten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Präsidenten, untersagt die nachfolgend dargestellten Kartenausschnitte ohne Einwilligung der Antragstellerin der Öffentlichkeit ohne das Internet zugänglich zu machen, wie unter den URLs

http://www.XXX.jpg

und

http://www.XXX.jpg

geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin könne nicht als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da ihr eine Auferlegung von Prüfungspflichten nicht zumutbar sei, Es erfolge keine Einbindung der Seiten der Studenten in ein Webangebot der Antragsgegnerin und es gebe keinen Geschäftsbetrieb.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 25.08.2008 Bezug genommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zulässige Antrag auf erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht ein Verfügungsanspruch nicht zu.

I.

Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG sind nicht erfüllt. Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG besteht, wenn der Anspruchsgegner das Urherberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und Wiederholungsgefahr besteht.

Der Unterlassungsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antraggegnerin nach den §§ 8-11 TDG für Urheberrechtsverletzungen nur eingeschränkt haftet. Die Antragsgegnerin speichert fremde Informationen für die Nutzer, so das sie von der Haftungsprivilegierung des § 11 TDG grundsätzlich erfaßt wird. Diese findet jedoch nach der Rechtsprechung (BGH GRÜR 2004, 860 - Internet-Versteigerung) keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche. Aus dem Wortlaut des § 11 TDG „Verantwortlichkeit“ ergibt sich, daß dieser sich nur auf strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung bezieht (BGH, a.a.O.).

Die Antragsgegnerin ist jedoch weder Täterin noch Teilnehmerin einer etwaigen Rechtsverletzung. Unstreitig wurde die streitgegenständliche Website nicht von Verantwortlichen der Antragsgegnerin erstellt, sondern von einer Person, der die Antragsgegnerin lediglich Speicherplatz zur Verfügung gestellt hat. Eine Haftung als Teilnehmerin an der durch einen Studenten begangenen Urheberrechtsverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus (BGH a.a.O - Internet-Versteigerung), wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte dargetan und glaubhaft gemacht sind.

Aber auch eine Haftung der Antragsgegnerin als Störer kommt nicht in Betracht. Im Rahmen des Unterlassungsanspruches haftet neben dem Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung jeder, der, ohne selbst Verletzer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit hat, die Rechtsverletzung zu verhindern, und ihm zumutbar ist, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen (BGH GRUR 1997, 313, 315 f. – Architektenwettbewerb; BGHZ 148, 13, 17 f. – ambiente.de m.w.N.). Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O.; GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung). Der Antragsgegnerin, die lediglich Speicherplatz an die Studenten, zur Verfügung stellt, ist es nicht zuzumuten, jeden von den Studenten veröffentlichten Inhalt vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Insbesondere ist es für die Antraggegnerin nicht offensichtlich, ob Inhalte wie der streitgegenständliche mit Einwilligung des Rechteinhabers veröffentlicht werden oder nicht. Die Antragsgegnerin müßte sich daher, so man eine Prüfungspflicht bejaht, an den Betreiber der Seite wenden, um dort zu erfragen, ob der Inhalt unter Verletzung fremder Rechte veröffentlicht wurde. Da die Antragsgegnerin den Inhaber eines möglichen fremden Rechts kaum selber wird feststellen können, wäre sie zudem nicht in der Lage, den Wahrheitsgehalt einer solchen Auskunft zu überprüfen. So wären von einer etwaigen Prüfungspflicht der Antragsgegnerin allenfalls eindeutige Rechtsverstöße umfaßt (vgl. BGHZ 148, 13, 20 f. – ambiente.de), zu denen der streitgegenständliche nicht gehört. Anders als im Fall Internet-Versteigerung hat die Antragsgegnerin auch kein eigene wirtschaftliches Interesse am Betrieb der Websites der Studenten.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.


(...)
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