LG München I
Urteil vom 07.05.03, - 21 O 5250/03 -
unerlaubter Download von Photos von Partygästen - Auskunftsanspruch des Urhebers

Bayerisches Wappen

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 21 O 5250/03

Entscheidung vom 07. Mai 2003



Wegen einstweiliger Verfügung

Erläßt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Kaess, Richter am Landgericht Rieger und Richter am Landgericht Müller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2003 folgendes Endurteil:

I. Die einstweilige Verfügung vom 19.3.2003 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass festgesellt wird, dass die Hauptsache erledigt ist.

II. Die Antragsgegner tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Leitsatz:

-

Aus dem Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich die am 19.3.2003 erlassene einstweilige Verfügung dadurch erledigt hat, dass die Beklagten Auskunft erteilt haben.

Die Klägerin betreibt unter www. (...).de ein Internetportal über Veranstaltungen in München und Frankfurt, auf dem u.a. Fotos von Abendveranstaltungen in Münchner Lokalen veröffentlich werden. Die Mitarbeiter der Klägerin treten als sogenannte (...) auf und besuchen Abendveranstaltungen, um über sie Bericht erstatten und sowohl Gäste als auch Umgebung zu fotografieren. Zu diesem Zweck erhalten sie von der Klägerin eine Digitalkamera einschließlich des notwendigen Zubehörs gestellt und als Vergütung einen Pauschalbetrag sowie freien Eintritt und freie Getränke. Im Gegenzug übertragen sie sämtliche Nutzungsrechte an den Fotos auf die Klägerin (Fotografenvereinbarung, Anlage A 1).

Nach dem Ende der Veranstaltung wird die Kamera an die Klägerin zurückgegeben, die die darauf gespeicherten Fotos bearbeiten, um sie im Internet veröffentlichen zu können. Dabei erfolgt regelmäßig eine Schärfe-, Helligkeits- und Kontrastkorrektur; die Bilder werden geschnitten und gedreht und mit dem “Wasserzeichen“ der Klägerin versehen (“Copyright by www. (...).de“).

Die streitgegenständlichen Fotos wurden von der (...)(...)(...) bei verschiedenen Anlässen in der Diskothek (...) aufgenommen und von der Klägerin nach Überarbeitung ins Internet gestellt (Internetseite der Klägerin, Anlage A 4). Sie zeigen Frau (...), die die Freundin des (...)(...) sein soll.

Auf Seiten der einschlägigen Presseorgane bestand eine erhebliche Nachfrage nach Bildern von Frau (...). Die Fotos der Klägerin erschienen auf Titelseiten u.a von “Bild“, “Bild am Sonntag“ und “die aktuelle“.

Der (...) Verlag teilte auf die Abmahnung des Klägers mit, von der Beklagten die Rechte an den Fotos eingeräumt erhalten zu haben, und gab eine Unterlassungserklärung ab (Schreiben vom 6. und 11.3.03, Anlage A 6, A 7). Das Verlagshaus (...) erklärte in seiner wegen der Veröffentlichung eines Fotos in der Zeitschrift “Gala“ abgegebenen Unterlassungserklärung vom 14.3.2003 (Anlage A 8), das Foto von der Beklagten 1) gekauft zu haben.

Auf die Abmahnung der Klägerin vom 11.3.2003 (Anlage A 9) reagierten die Beklagten mit Anwaltschreiben vom 12.3.2003 (Anlage A 10) unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die verlangte Auskunft erteilten sie dahingehend, dass die Fotos versehentlich für wenige Stunden in ihre Datenbank eingestellt gewesen seien, schon nach kurzer Zeit bemerkt und bereits am 4.4.2003 aus der Datenbank entfernt worden seien. Weitere Mitteilung seien innerhalb kurzen gesetzten Frist nicht möglich, es seien interne Recherchen nötig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Weitere Auskünfte wurden bis zur Beantragung der einsteiligen Verfügung nicht erteilt.

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 24.3.2003 erteilten die Beklagte mit Schreiben vom 3.4.2003 (Anlage AG 2) Auskunft dahin, die Fotos vom Internetportal der Klägerin heruntergeladen und an die Verlagshäuser (...) und (...) verkauft zu haben. Am 4. und 5.3.2003 seien die Abbildungen in ihre Datenbank eingestellt worden, auf die die Verlage (...),(...) und (...) zugegriffen und die Fotos gedruckt hätten. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem vorgenannten Schreiben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Auskunftsverlangen gestützt auf § 101a Abs 3 Urhg berechtigt gewesen sei, da eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliege. Bei den Fotos handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, an denen sie über die Nutzungsrechte und auf Grund der umfassenden Bildbearbeitung über originäre Mituhrheberrechte verfüge. Die Beklagten hätten ohne Zustimmung der Klägerin die Fotos aus dem Portal der Klägerin heruntergeladen, den Copyright-Vermerk retuschiert und sie dann an Presseorgane verkauft.

Die Dringlichkeit der Sache habe sich daraus ergeben, dass die Beklagte die Auskunft mit dem offensichtlichen Ziel verweigert hätten, der Klägerin die umfassende Rechtsverfolgung und die Ermittlung des Umfangs der Rechtsverletzung zu vereiteln. Das Erscheinen der Bilder auf den Titelseiten des Boulevards habe für die Klägerin erhebliche negative Auswirkungen, da ihr von Dritten hinterhältige kommerzielle Absichten unterstellt worden seien, die ihren Ruf massiv geschädigt hätten. Als Reaktion habe sie eine Klarstellung veröffentlichen müssen, in der sie jeglichen Verkauf der Bilder zurückgewiesen habe (Anlage A 12). Weitere Kaufinteressenten hätten mit Unverständnis und Unglauben auf die Erklärung der Klägerin reagiert, niemals die Nutzungsrechte an den Fotos veräußert zu haben und dies auch in Zukunft nicht tun zu wollen.

Gegen die am 19.3.2003 im Beschlußwege antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten geboten worden ist, der Antragstellerin unverzüglich nach Zustellen der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der nachfolgenden Wiedergegebenen Abbildung in dieser oder bearbeiteter, insbesondere retuschierter Darstellung:

(...)  

Durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über

1. den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der obern bezeichneten Abbildungen,

2. die Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, und

3. über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, über das Internet abgerufenen, erhaltenen oder bestellten oder bezeichneten Abbildungen, sowohl in digitaler als auch ausgedruckter Form und die Zugriffe auf die in der Datenbank der Antragsgegner eingestellten oder abgebildeten Fotos...

haben die beklagten mit Schriftsatz vom 3.4.2003 Wiederspruch eingelegt. Die Klägerin hat nach Auskunftserteilung die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass festgesellt wird, dass die Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 19.3.2003 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin sie nicht aktivlegimitiert. Maßgebend für den Umfang der ihr eingeräumten Rechte sei die Zweckübertragungstheorie. Da sie die Nutzungsrechte an den Fotos nicht veräußern wolle und sie von ihrem Geschäftsbetrieb her offenbar eine Public-Relations-Agentur betreibe, seien ihr mit der Fotografen-Vereinbarung die Nutzungsrechte nur in dem Maße eingeräumt worden, wie für ihren Geschäftsbetriebe erforderlich, nicht aber die Rechte für die hier in Rede stehenden redaktionelle Nutzung in Boulevard-Zeitschriften. Dies ergebe sich auch aus der vereinbarten pauschalen Vergütung von Euro oder DM 12,500 die nicht geeignet sei, den Aufwand des Fotografen zu kompensieren. Aktivlegitimiert sei nur dem einzig bekannten ähnlichen Fall betreffend Nacktaufnahmen der jetzigen Ehefrau von (...)

Im übrigen fehle das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Auskunft. Weder durch eine Schärte-, Helligkeits- und Kontrastkorrektur, noch durch Zurechtschneiden und –drehen der Bilder oder die Anbringung des Urhebervermerks habe die Klägerin Mit-Urheberrechte erworben, da diese Vorgänge keine Bearbeitung i.S.d. § 3 UrhG darstellten.

Durch das Herunterladen der Fotos werde die Beklagte nicht zu deren “Herstellerin“ i.S.d. § 101a UrhG, da die Regelung nur bei körperlichen Produkten, wie Raubdrucken oder –pressungen zum tragen komme. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Auskunft über Lieferanten und anderer Vorbesitzer: Wenn die Klägerin selbst zutreffend schildere, die Beklagte habe die Bilder aus dem Internet heruntergeladen, dann sei sie selbst “Lieferant“.

Auch bestehe kein Rechtsschutzinteresse für die Auskunftsbegehren über die Menge der Vervielfältigungsstücke, da jedermann die Bilddaten habe herunterladen können. Es entziehe sich der Kenntnis der Beklagten, was die Klägerin mit den Angeben anfangen sollte. Kunden der Beklagte, die das Bildmaterial nicht gedruckt hätten, hätten keine Vergütung gezahlt oder zu zahlen, so dass die Auskunft diesbezüglich lediglich statistischen Zwecken dienen könne.

Die Kosten des Verfahrens träfen nach § 91a ZPO die Klägerin da sie die Sache nicht sofort für erledigt erklärt habe. Sie sei durch die Erledigtenklärung einem hilfsweise und einredeweise im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch beklagtenseits zu stellenden Antrag nach § 927 Abs. 1 ZPO zuvor gekommen. Da von Anfang an kein Anspruch auf Erlass der einstweiligen Verfügung bestanden habe, sei durch die Auskunftserteilung die Erledigung nicht eingetreten.

Die Klägerin erwidert, die Zwecksübertragungstheorie diene der Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Urheber und dem Verwerter, regle aber nicht die Rechtsverhältnisse des vorliegenden Falls, nämlich die zwischen Nutzungsrechteinhaber und dem vorsätzlichen Nutzungs – Verwertungsrechte übertragen, so dass man auch bei einer engen Auslegung der Zwecksverwendungstheorie zu dem Ergebnis komme, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Davon abgesehen sei die Urheberin mit der Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen gegen die Beklagte einverstanden, wie sich aus ihren eidesstattlichen Versicherungen ergebe (Anlage A 2, A 3).

Wegen des weitern Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Auf den Widerspruch der Beklagten (§§ 936, 924, 925 ZPO) wird nach Antragsumstellung die Erledigung der Hauptsache festgestellt, weil der ursprünglich zulässige und begründete Verfügungsantrag durch die Auskunft als erledigendes Ergebnis gegenstandslos geworden ist.

Die einseitige Erledigtenklärung stellt eine jederzeit zulässige Antragsänderung dahingehend dar, festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn der ursprüngliche Antrag zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen ist (Thomas/Putzo 24. Auflage, § 91 a ZPO Rn 32, 33). Das ist vorliegend der Fall:

1. Der Verfügungsantrag ist zulässig gewesen, insbesondere hat das Rechtsschutzbedürfnis bestanden.

In der Regel ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis schon aus der Nichterfüllung eines behaupteten materiellen Anspruchs (Thomas/Putzo, vor § 253 ZPO Rn 26). Für eine Leistungsklage fehlt es nur ausnahmsweise dann, wenn sie schlechthin sinnlos ist, weil der Kläger keinen irgendwie schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (Thomas/Putzo, a.a.O., Rn 27). Insoweit kann für einen auf Leistung gerichteten Verfügungsantrag nichts anderes gelten.

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für Ziff. 1.1 der einstweiligen Verfügung ist gegeben, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat zu erfahren, von wem die Beklagte die Fotos erhalten hat um auch diese Person eventuell in Anspruch nehmen zu können.

“Hersteller“ i.S.d. § 101a Abs. 2 UrhG ist derjenige, der die Vervielfältigungsstücke hergestellt hat, “Lieferant“ ein Vorbesitzer, von dem der Verletzter geliefert bekommen hat. Indem die Beklagten die Fotos ohne Zustimmung der Klägerin von dem Portal heruntergeladen haben, haben sie ein Vervielfältigungsstück hergestellt; dies fällt in den Anwendungsbereich des § 101a UrhG, der sich nicht auf die Herstellung körperlicher Produkte beschränkt. Dass die Beklagten somit “Hersteller“ sind, konnte die Klägerin auf Grund der ihr vorliegen Informationen bei Einreichung des Verfügungsantrags nur vermuten, insbesondere läßt sich dem Schreiben der Beklagten vom 12.3.2003 (Anlage A 10) nicht entnehmen, ob sie die Fotos unmittelbar vom Portal der Klägerin heruntergeladen haben oder auf anderem Wege aus dem Internet erhalten haben.

Soweit die Beklagte ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mit der Begründung in Abrede stellen, sie – die Klägerin – sei Lieferantin der Bilder, ist dies unzutreffend, da die Klägerin sie nicht geliefert hat sondern die Beklagte sie sich eigenmächtig verschafft haben.

b) Zu Ziff. 1.3 der einstweiligen Verfügung ist das Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu bejahen, weil die menge der Abbildungen relevant sein kann für die Höhe der Schadensersatzansprüche der Klägerin. Soweit die Beklagte sich darauf berufen, dass jemand die Bilddaten habe herunterladen können, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin gegen einen identifizierten Verletzter vorgehen kann.

2. Der Verfügungsantrag war begründet, Auskunft konnte gemäß §§ 72, 16, 17, 101a UrhG beansprucht werden.

a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin wegen der Bearbeitung der Fotos als Miturheber anzusehen ist, denn jedenfalls sind ihr seitens der Fotografin die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden. Die Vereinbarung betrifft die Einräumung sämtlicher Rechte an den Fotos, und zwar “umfassend, ausschließlich und inhaltliche unbegrenzt“. Sofern damit nur ein positives Benutzungsrecht für die kommerzielle Nutzung und Verwertung der Fotos im Internet eingeräumt sein sollte, ist das negative Verbotsrecht nicht zwingend hierauf beschränkt; beide Komponenten können voneinander abweichen, die negativ insbesondere als die positiv (Schricker, UrhG, 2. Auflage §§ 31/32 UrhG Rn 37) Maßgeblich ist insoweit § 31 Abs. 5 UrhG:

Ein Interesse der Fotografin, nur selbst Ansprüche gegen Verletzer geltend machen zu können, sofern sie über die Internetznutzung hinausgehen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wird dagegen ich ihrem Benutzungsrecht empfindlich gestört, wenn sie gegen eine Verwertung der Fotos durch Dritte nicht vorgehen kann, denn von (...) fotografierte Person müßten dann damit rechnen, nicht nur auf der Internetseite der Klägerin aufzutauchen, sondern sich auch in anderen Medien wiederzufinden. Die Klägerin könnte aus eigener Rechtszuständigkeit den fotografierten Personen keine gewähr dafür bieten, nur auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit den jeweiligen Partyveranstaltungen abgebildet zu werden. Die Bereitschaft, sich ablichten zu lassen, wäre eingeschränkt, mit entsprechender Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Die Zweckübertragungsregel ergibt somit, dass der Klägerin Verbotsrechte eingeräumt sind, die auch die streitgegenständliche Nutzung betreffen mit der Folge, dass sie auch für den Anspruch auf Drittauskunft aktivlegitimiert ist.

b) Angesichts der durch die Verlagshäuser (...) und (...) mitgeteilten Informationen handelt es sich eine offensichtliche Rechtsverletzung (§ 101a Abs. 3 UrhG), so dass die Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung beanspruch werden kann.

c) Die Dringlichkeit der Sache folgt daraus, dass die Klägerin auf eine zügige Feststellung der Quelle und der Abnehmer des Bildmaterials angewiesen war, um gegen die der Tagesaktualität unterworfene Bildberichterstattung effektiv vorgehen zu können und sich gegen den Vorwurf zu wehren, selbst Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt zu haben. Die Dringlichkeitsfrist von 1 Monat gemäß der ständigen Rechtsprechung des OLG München ist eingehalten.

3. Die Erledigung ist durch die Erteilung der Auskunft eingetreten.

Kenntnis hat seitens der Kläger vor Antragseinreichung nicht bestanden, insoweit kann auf die Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis verwiesen werden (siehe oben I 1 a), b)). Erst mit Erteilung der Auskunft gemäß Schreiben vom 4.3.03. ist der Auskunftsanspruch erfüllt worden, wodurch er gemäß § 362 BGB erloschen ist. Der ursprünglich begründete Antrag ist damit gegenstandslos geworden.

II. Nebenentscheidung:

1. Kosten: § 91 ZPO

Da die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 91a ZPO die Klägerin die Kosten zu tragen hätte, weil sie die Erledigungserklärung nach Auffassung der Beklagten nicht sofort abgegeben hat, denn bei einseitiger Erledigtenklärung bestimmt sich die Kostentragungspflicht nicht nach § 91a ZPO.

2. Die Entscheidung ist ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar.

 


(...)
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