Reisemängel

Hier finden Sie die Frankfurter Tabelle zur Bestimmung der Höhe der Reisepreisminderung bei Mängeln von Pauschalreisen.

Die Frankfurter Tabelle ist jedoch kein Gesetz oder Verordnung, sondern lediglich eine veröffentlichte Entscheidungssammlung der 24. Zivilrechtskammer des Oberlandesgerichtes Frankfurt.

Sie soll den Anforderungen der Praxis nach möglichst einheitlichen und transparenten Grundsätzen für die Berechnung von Preisminderungsansprüchen im Reiserecht gerecht werden.

Obwohl die Frankfurter Tabelle eine wichtige Orientierungshilfe für Gerichte bietet, hat die Festsetzung von Preisminderungsbeträgen durch das Gericht dennoch nur auf Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (§273 ZPO).

Art der Leistung Mängel Prozent Bemerkung
I. Unterkunft 1. Abweichung vom gebuchten Objekt 0-25 je nach Entfernung
2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 5-15
3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) 5-10
4. Abweichende Art der Zimmer
a) DZ statt EZ 20 Entscheidend, ob
b) Dreibettzimmer statt EZ 25 Personen der gleichen
c) Dreibettzimmer statt DZ 20-25 Buchung oder Unbekannte
d) Vierbettzimmer statt DZ 20-30 zusammengelegt werden
5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers
a) zu kleine Fläche 5-10
b) fehlender Balkon 5-10 bei Zusage / je nach Jahreszeit
c) fehlender Meerblick 5-10 bei Zusage
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC 15-25 bei Buchung
e) fehlendes (eigenes) WC 15
f) fehlende (eigene) Dusche 10 bei Buchung
g) fehlende Klimaanlage 10-20 bei Zusage / je nach Jahreszeit
h) fehlendes Radio/TV 5 bei Zusage
i) zu geringes Mobiliar 5-15
k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) 10-50
l) Ungeziefer 10-50
6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen
a) Toilette 15
b) Bad/Warmwasserboiler 15
c) Stromausfall/Gasausfall 10-20
d) Wasser 10
e) Klimaanlage 10-20 je nach Jahreszeit
f) Fahrstuhl 5-10 je nach Stockwerk
7. Service
a) vollkommener Ausfall 25
b) schlechte Reinigung 10-20
c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) 5-10
8. Beeinträchtigungen
a) Lärm am Tage 5-25
b) Lärm in der Nacht 10-40
c) Gerüche 5-15
9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) 20-40 je nach Art der Projektzusage (z.B. 'Kururlaub')
II. Verpflegung 1. Vollkommener Ausfall 50
2. Inhaltliche Mängel
a) eintöniger Speisenzettel 5
b) nicht genügend warme Speisen 10
c) verdorbene (ungenießbare) Speisen 20-30
3. Service
a) Selbstbedien. (statt Kellner) 10-15
b) lange Wartezeiten 5-10
c) Essen in Schichten 10
d) verschmutzte Tische 5-10
e) verschmutztes Geschirr, Besteck 10-15
4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage
III. Sonstiges 1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
2. Fehlendes Hallenbad bei Zusage
a) bei vorhandenem Swimmingpool 10
b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20
3. Fehlende Sauna 5 bei Zusage
4. Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
5. Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
6. Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule 5-10 bei Zusage
7. Fehlende Möglichk. zum Reiten 5-10 bei Zusage
8. Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
9. Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospekt-beschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
10. Verschmutzter Strand 10-20
11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 bei Zusage
12. Fehlende Snack- oder Strandbar 0-5 je nach Ersatzmöglichkeit
13. Fehlender FKK-Strand 10-20 bei Zusage
14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit
a) bei Hotelverpflegung 0-5
b) bei Selbstverpflegung 10-20
15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0-5 je nach Ausweichmöglichkeit
17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs
18. Fehlende Reiseleistung
a) bloße Organisation 0-5
b) bei Besichtigungsreisen 10-20
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30 bei Zusage
19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für
a) im gleichen Hotel 1/2 Tag
  b) in anderes Hotel 1 Tag
IV. Transport 1. Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
2. Ausstattungsmängel
a) niedrigere Klasse 10-15
b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10
3. Service
a) Verpflegung 5
b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5
4. Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis
5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel Kosten des Ersatztransportmittels

 

Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle:

Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden:

1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

Ausnahmen:

Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen.
Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.

3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.

Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen.

4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.

Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:

Gruppe I (Unterkunft) 50%
Gruppe II (Verpflegung) 50%
Gruppe III (Transport) 20%
Gruppe IV (Sonstiges) 30%


Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

Gruppe I (Unterkunft) 62,5%
Gruppe II (Verpflegung) 37,5%
Gruppe III (Transport) 20%
Gruppe IV (Sonstiges) 30%


Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

Gruppe I (Unterkunft) 83,3%
Gruppe II (Verpflegung) l6,7%
Gruppe III (Transport) 20%
Gruppe IV (Sonstiges) 30%

Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%.

5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).

6. Sonstiges

Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.
§ 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.

Quelle: NJW 1994, S.1639

 

 

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© 2002 Rechtsanwalt Robert Progl, LL.M.