Reisemängel
Hier finden Sie die Frankfurter Tabelle zur Bestimmung der Höhe
der Reisepreisminderung bei Mängeln von Pauschalreisen.
Die Frankfurter Tabelle ist jedoch kein Gesetz oder Verordnung,
sondern lediglich eine veröffentlichte Entscheidungssammlung der
24. Zivilrechtskammer des Oberlandesgerichtes Frankfurt.
Sie soll den Anforderungen der Praxis nach möglichst
einheitlichen und transparenten Grundsätzen für die Berechnung von
Preisminderungsansprüchen im Reiserecht gerecht werden.
Obwohl die Frankfurter Tabelle eine wichtige Orientierungshilfe
für Gerichte bietet, hat die Festsetzung von Preisminderungsbeträgen
durch das Gericht dennoch nur auf Grundlage der konkreten Umstände des
Einzelfalles nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (§273 ZPO).
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Art der Leistung |
Mängel |
Prozent |
Bemerkung |
I. Unterkunft |
1. Abweichung vom gebuchten Objekt |
0-25 |
je nach Entfernung |
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2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) |
5-15 |
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3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel
statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) |
5-10 |
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4. Abweichende Art der Zimmer |
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a) DZ statt EZ |
20 |
Entscheidend, ob |
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b) Dreibettzimmer statt EZ |
25 |
Personen der gleichen |
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c) Dreibettzimmer statt DZ |
20-25 |
Buchung oder Unbekannte |
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d) Vierbettzimmer statt DZ |
20-30 |
zusammengelegt werden |
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5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers |
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a) zu kleine Fläche |
5-10 |
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b) fehlender Balkon |
5-10 |
bei Zusage / je nach Jahreszeit |
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c) fehlender Meerblick |
5-10 |
bei Zusage |
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d) fehlendes (eigenes) Bad/WC |
15-25 |
bei Buchung |
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e) fehlendes (eigenes) WC |
15 |
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f) fehlende (eigene) Dusche |
10 |
bei Buchung |
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g) fehlende Klimaanlage |
10-20 |
bei Zusage / je nach Jahreszeit |
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h) fehlendes Radio/TV |
5 |
bei Zusage |
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i) zu geringes Mobiliar |
5-15 |
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k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) |
10-50 |
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l) Ungeziefer |
10-50 |
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6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen |
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a) Toilette |
15 |
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b) Bad/Warmwasserboiler |
15 |
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c) Stromausfall/Gasausfall |
10-20 |
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d) Wasser |
10 |
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e) Klimaanlage |
10-20 |
je nach Jahreszeit |
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f) Fahrstuhl |
5-10 |
je nach Stockwerk |
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7. Service |
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a) vollkommener Ausfall |
25 |
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b) schlechte Reinigung |
10-20 |
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c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) |
5-10 |
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8. Beeinträchtigungen |
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a) Lärm am Tage |
5-25 |
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b) Lärm in der Nacht |
10-40 |
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c) Gerüche |
5-15 |
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9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) |
20-40 |
je nach Art der Projektzusage (z.B. 'Kururlaub') |
II. Verpflegung |
1. Vollkommener Ausfall |
50 |
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2. Inhaltliche Mängel |
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a) eintöniger Speisenzettel |
5 |
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b) nicht genügend warme Speisen |
10 |
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c) verdorbene (ungenießbare) Speisen |
20-30 |
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3. Service |
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a) Selbstbedien. (statt Kellner) |
10-15 |
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b) lange Wartezeiten |
5-10 |
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c) Essen in Schichten |
10 |
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d) verschmutzte Tische |
5-10 |
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e) verschmutztes Geschirr, Besteck |
10-15 |
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4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal |
5-10 |
bei Zusage |
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III. Sonstiges |
1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool |
10-20 |
bei Zusage |
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2. Fehlendes Hallenbad |
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bei Zusage |
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a) bei vorhandenem Swimmingpool |
10 |
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b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool |
20 |
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3. Fehlende Sauna |
5 |
bei Zusage |
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4. Fehlender Tennisplatz |
5-10 |
bei Zusage |
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5. Fehlendes Mini-Golf |
3-5 |
bei Zusage |
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6. Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule |
5-10 |
bei Zusage |
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7. Fehlende Möglichk. zum Reiten |
5-10 |
bei Zusage |
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8. Fehlende Kinderbetreuung |
5-10 |
bei Zusage |
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9. Unmöglichkeit des Badens im Meer |
10-20 |
je nach Prospekt-beschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit |
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10. Verschmutzter Strand |
10-20 |
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11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme |
5-10 |
bei Zusage |
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12. Fehlende Snack- oder Strandbar |
0-5 |
je nach Ersatzmöglichkeit |
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13. Fehlender FKK-Strand |
10-20 |
bei Zusage |
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14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt |
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bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit |
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a) bei Hotelverpflegung |
0-5 |
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b) bei Selbstverpflegung |
10-20 |
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15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino,
Animateure) |
5-15 |
bei Zusage |
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16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße |
0-5 |
je nach Ausweichmöglichkeit |
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17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten |
20-30 |
des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs |
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18. Fehlende Reiseleistung |
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a) bloße Organisation |
0-5 |
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b) bei Besichtigungsreisen 10-20 |
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c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung |
20-30 |
bei Zusage |
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19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug |
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anteiliger Reisepreis für |
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a) im gleichen Hotel |
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1/2 Tag |
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b) in anderes Hotel |
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1 Tag |
IV. Transport |
1. Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus |
5 |
des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere
Stunde |
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2. Ausstattungsmängel |
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a) niedrigere Klasse |
10-15 |
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b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard |
5-10 |
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3. Service |
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a) Verpflegung |
5 |
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b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio,
Film, etc.) |
5 |
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4. Auswechslung des Transportmittels |
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der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis |
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5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel |
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Kosten des Ersatztransportmittels |
Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle:
Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages
beachtet werden:
1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen
nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel
unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter,
Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
Ausnahmen:
Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem
Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung
der einzelne Höchstsatz um 50% steigen.
Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine
Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar
nicht gegeben war.
3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also
auch Transportkosten) erhoben.
Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer
nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil
angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters
wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs.
2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz
auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel
der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt
gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für
den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen.
4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze
addiert.
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten
folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:
Gruppe I (Unterkunft) 50%
Gruppe II (Verpflegung) 50%
Gruppe III (Transport) 20%
Gruppe IV (Sonstiges) 30%
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen
sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze
der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze
innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
Gruppe I (Unterkunft) 62,5%
Gruppe II (Verpflegung) 37,5%
Gruppe III (Transport) 20%
Gruppe IV (Sonstiges) 30%
Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so
erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern
sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende
Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten
werden:
Gruppe I (Unterkunft) 83,3%
Gruppe II (Verpflegung) l6,7%
Gruppe III (Transport) 20%
Gruppe IV (Sonstiges) 30%
Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen
sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz
der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim
Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz
von 30%.
5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel
einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters
schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze
bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).
6. Sonstiges
Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt
nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei
ist bei einer Kündigung nach Fristetzung (§ 651 e Abs. 2 S.
1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen
Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung
vorliegenden Mängel abzustellen.
§ 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel
nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem
Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.
Quelle: NJW 1994, S.1639
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