Bundesgerichtshof - Urteil vom 05.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.deBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILAktenzeichen: I ZR 277/03 Entscheidung vom 05. Oktober 2006 GERICHTIM NAMEN DES VOLKESURTEILAktenzeichen: xx X xxxx/xx Entscheidung vom xx. Monat xxxx Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkam-mer 52, vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Leitsatz: 1. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. 2. Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann. 3. Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort. Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Sie haben mit Abmahnungen vom 21. März 2002 beanstandet, dass die Beklagten den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung an-gemeldet und benutzt hätten, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben, und von diesen die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz des Erblassers eingegriffen. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer (vom Landgericht zugelassenen) Revision beantragen die Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach ihren in zweiter Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Aus den Entscheidungsgründen: I. Das Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger bei den Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gehandelt hätten. Sie hätten ihre behaupteten Ansprüche auch in einer Weise geltend machen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Die Klage sei im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil den Beklagten nicht verboten werden könne, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle. II. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen. 1. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche können nicht auf § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 12 BGB gestützt werden. Zu Lebzeiten hätte allerdings Klaus Kinski selbst ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB gegen einen anderen als einen Namensträger zugestanden, der sich den Domain-Namen "kinski-klaus.de" registrieren lässt. Der Na-mensträger braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internet-adresse nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zuvorgekommen ist (vgl. BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 620 = WRP 2004, 769 - kurt-bieden-kopf.de). Nach dem Tod einer Person kann aber die Benutzung ihres Namens als Internetadresse nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Namensanmaßung untersagt werden. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt (vgl. BGHZ 30, 7, 9 - Caterina Valente), erlischt mit dem Tod des Namensträgers (vgl. BGHZ 8, 318, 324; offen gelassen von BGHZ 107, 384, 390 - Emil Nolde; a.A. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 2. Halbbd, Kap. 53 Rdn. 20; Schack, JZ 1987, 776). Ein Toter ist nicht mehr Rechtssubjekt und kann daher nicht mehr Träger des Namensrechts sein. Eine Schutzlücke entsteht dadurch nicht. Das Namensrecht ist eine Erscheinungsform des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGHZ 143, 214, 218 - Marlene Dietrich). Wird der Name nach dem Tod der Person in einer Weise benutzt, die in das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, besteht weiterhin Schutz. 2. Die Kläger können die Abmahnkosten auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz wegen Eingriffs in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Klaus Kinski, dessen Erben sie sind, verlangen. b) Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts stehen dem Wahrnehmungsberechtigten Abwehransprüche, nicht auch Schadensersatzansprüche zu (vgl. BGH GRUR 2006, 252, 253 Tz 11). Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214). Die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung schließt die Unbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 198; vgl. auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich - zur Werbung für ein Musical über das Leben von Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214). Die Entscheidung des Gesetzgebers über die Dauer des Schutzes des postmortalen Rechts am eigenen Bild ist auf die Dauer des Schutzes für die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts zu über-tragen. Das Persönlichkeitsbild einer zu Lebzeiten sehr bekannten Person ist nach ihrem Tod auch Teil der gemeinsamen Geschichte. Das Interesse der Angehörigen (§ 22 KUG) oder - bei den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts - das der Erben (BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich) an einer wirtschaftlichen Verwertung des Persönlichkeitsbil-des muss deshalb nach Ablauf von zehn Jahren zurücktreten. Eine darüber hin-ausgehende zeitliche Ausdehnung der Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wäre mit der Wertung des § 22 KUG nicht vereinbar. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann
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