BGH
Beschluß vom 05.07.05, - VII ZB 5/05 -
Pfändbarkeit von Domainnamen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUß
Aktenzeichen: VII ZB 5/05
Entscheidung vom 05. Juli 2005
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Leitsatz:
- Eine “Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine “Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse zustehen.
- Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.
Aus dem Tatbestand:
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Aus den Entscheidungsgründen:
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