BGH
Beschluß vom 05.07.05, - VII ZB 5/05 -
Pfändbarkeit von Domainnamen

Bundesgerichtshof

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUß

Aktenzeichen: VII ZB 5/05

Entscheidung vom 05. Juli 2005



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Leitsatz:

  1. Eine “Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine “Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse zustehen.
  2. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

Aus dem Tatbestand:

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Aus den Entscheidungsgründen:

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